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BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gelegenheit des Angeklagten zur Stellungnahme - Wesentliche und daher nur durch die Niederschrift der Hauptverhandlung zu beweisende Förmlichkeit - Wertung von Vorbringen des Angeklagten zu Lasten des Angeklagten
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- BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
Sitzungsprotokoll - Wesentliche Förmlichkeit - Angaben des Angeklagten
Auszug aus BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97
Es sei eine i.S.d. § 273 StPO wesentliche und daher nur durch die Niederschrift der Hauptverhandlung zu beweisende Förmlichkeit des Verfahrens, wenn ein Angeklagter, der sich zunächst zur Sache nicht geäußert hat, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung doch noch Angaben zur Sache gemacht hat; auch daraus, daß sich ein Angeklagter in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen habe, könne eine Äußerung zur Sache nicht entnommen werden (Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 72/95 = NStZ 1995, 560 f.).Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 = StV 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, daß ihnen kein anderes Ergebnis zu entnehmen ist (…so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O.), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien "Gewinnaufzeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er ... gearbeitet habe") nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten "zu seinem Nachteil" verwertet (wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ a.a.O. nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben können.
- BGH, 10.06.1997 - 1 StR 146/97
Anforderungen an die Feststellung einer Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit …
Auszug aus BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97
Sie entsprechen der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1997 - (1 StR 146/97). - BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
Auszug aus BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97
Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 = StV 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, daß ihnen kein anderes Ergebnis zu entnehmen ist (…so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O.), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien "Gewinnaufzeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er ... gearbeitet habe") nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten "zu seinem Nachteil" verwertet (…wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ a.a.O. nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben können. - BGH, 22.10.1993 - 3 StR 337/93
Einlassung zur Sache - Erklärungsrecht des Angeklagten - Wesentliche Förmlichkeit …
Auszug aus BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97
Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 = StV 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, daß ihnen kein anderes Ergebnis zu entnehmen ist (…so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O.), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien "Gewinnaufzeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er ... gearbeitet habe") nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten "zu seinem Nachteil" verwertet (…wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ a.a.O. nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben können.